Sterben und Erben

21.07.2016 Anja Zawadzki

Es ist eine menschliche Eigenart, dass man sich eine Zukunft, in welcher man selber nicht mehr lebt, nur ungern oder gar nicht vorstellen kann und will, da dies bedeutet, sich aktiv mit dem eigenen Tod und dem, was danach kommt, auseinander zu setzen. Wahrscheinlich verfasst auch deshalb nur jeder dritte Bewohner in Deutschland ein Testament– und das, obwohl im Jahr mehrere hundert Millionen Euro vererbt werden.1 Allerdings geht es bei Testamenten nicht nur um eine bloße Verteilung materieller Güter. Armut im Alter, Angst vor Erbstreitigkeiten und der Wunsch, auf das Leben der Nachkommen Einfluss nehmen zu können, sind nur einige der Handlungsmotive, die sich in den Rechtsverfügungen widerspiegeln. Mittels Verschriftlichung versucht man sich mit der eigenen Sterblichkeit auseinanderzusetzten und damit Ängste vor einer nicht mehr selbst beeinflussbaren Zukunft abzubauen. Durch die Tatsache, dass man sich ganz genau überlegt, was man zu vererben hat und wie nach dem Tod mit dem zu vererbenden Besitz umzugehen ist, erfüllen Testamente eine Scharnierfunktion zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.

Besonders spannend ist, dass diese Form des Zukunftshandelns über den eigenen Tod hinaus nicht nur ein Phänomen der Gegenwart ist, sondern auch schon vor mehreren hundert Jahren rege genutzt wurde, wie die in Teilen äußerst umfangreichen Testamentsbestände mittelalterlicher Städte beweisen.2 Neben der reinen pragmatischen Vergabe des Besitzes besteht und bestand durch testamentarische Verfügungen die Aussicht auf finanzielle Absicherung der eigenen Familie. Indem dem Testamentsaussteller rechtlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Testament jederzeit zu widerrufen oder zu ändern, hat und hatte er die Möglichkeit das Verhalten des Begünstigten nach seinen Vorstellungen zu steuern und erzieherisch auf ihn einzuwirken. Ebenso verhält es sich, wenn Testamentsaussteller mit Hilfe Anreizen die Empfänger in eine bestimmte Richtung lenken wollten, um ihnen so ihre Lebens- und Moralvorstellungen näher zu bringen. So knüpfte beispielsweise die Lüneburger Bürgerin Greteke Brakehoved die Vergabe einer lebenslangen Rente an ihren Sohn Gerhard an die Bedingung, dass dieser dafür die Priesterlaufbahn einzuschlagen habe3 .
Als eine der zentralen Funktionen von Testamenten erscheint vom Mittelalter bis heute die Absicherung des Ehepartners. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge musste das Erbgut zwischen dem zurückgebliebenen Ehepartner und weiteren erbberechtigten Familienangehörigen geteilt werden. Kam es zu Konflikten mit den Kindern bzw. der Familie, konnte der Fall eintreten, dass der Partner nicht ausreichend im Alter versorgt war. Daher setzten sich Ehepartner in gemeinschaftlich errichteten Testamenten häufig gegenseitig als Vorerben ein, so dass sie zumindest lebenslanges Nutzungsrecht am Besitz erhielten. Jedoch durfte der Hinterbliebene auch in diesem Fall nicht frei über das Erbgut verfügen und es beispielsweise verkaufen, da es noch immer an den gesetzlichen Erbgang gebunden war. Um das Erbe dennoch von der Verfügungsgewalt der Familie zu lösen, eigneten sich Erblasser im Laufe der Zeit verschiedene Strategien an, die rechtlichen Bestimmungen zu umgehen, um dem Ehepartner das alleinige Verfügungsrecht zu überlassen. Solcherart Strategien wurden in einigen Fällen sogar angewandt, obwohl z.B. noch gar keine Kinder vorhanden waren. Das zeigt, dass sich Zukunftsängste und daraus resultierende Bewältigungsstrategien bereits frühzeitig manifestieren konnten, bevor Probleme und Konflikte überhaupt entstanden. Ein entsprechendes Verhalten lässt – heute wie damals – die Reflexion über die eigene Gegenwart und Sterblichkeit erkennen und verdeutlicht einen aktiven Umgang mit Kontingenz, um diese zu bewältigen.

  1. http://www.stern.de/wirtschaft/geld/erbschaft—teil-1-warum-ein-testament-machen–3376918.html []
  2. Zu den größten deutschen Testamentsbeständen gehören Lübeck mit ca. etwa 7.000 Testamenten sowie Köln mit ca. 1,500 und Braunschweig mit ca. 800. Dem gegenüber stehen z.B. Städte wie Paris mit 10.000, Toulouse mit ca. 40.000 und Venedig mit ca. 40.000 Testamenten, siehe dazu die Übersicht bei Paul Baur: Testament und Bürgerschaft. Alltagsleben und Sachkultur im spätmittelalterlichen Konstanz (Konstanzer Geschichts- und Rechtsquellen NF. XXXI), Sigmaringen 1989, S. 30f. []
  3. Uta Reinhardt (Bearb.): Lüneburger Testamente des Mittelalters. 1323 bis 1500 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 22), Hannover 1996, Nr. 264. Ein ähnliches Beispiel bringt auch Stefanie Rüther: Zwischen Stand und Geschlecht: Weibliches Selbstverständnis im Spiegel lübeckischer Testamente des Spätmittelalters, in: Der Blick auf sich und die anderen: Selbst- und Fremdbild von Frauen und Männern in Mittelalter und früher Neuzeit (Nova mediaevalia. Quellen und Studien zum europäischen Mittelalter 3), S. 67-93, hier S. 82f. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
foehrenbach (21. Juli 2016). Sterben und Erben. GRK 1919. Abgerufen am 16. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/p7tc


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